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MITTEILUNG VOM 04. MÄRZ 2008

Thurgauer Kantonsrat verfassungswidrig

Als Parlamentarier im Kantonsrat amten und gleichzeitig als Richter tätig sein. Das ist im Kanton Thurgau gängige Praxis. Doch damit verstösst der Kantonsrat elementar gegen den demokratischen Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung.

Die Gewaltentrennung als Prinzip der Staatsführung verfolgt das Ziel, Machtkonzentration und staatliche Willkür zu verhindern. Um das Gleichgewicht der drei Gewalten von Legislative, Exekutive und Judikative zu gewährleisten, bestehen zwischen den drei Organen Kontrollmechanismen. Aus diesem Grund ist in anderen Kantonen bereits durch die Verfassung untersagt, als Richter gleichzeitig dem Kantonsrat anzugehören.

Im Prinzip ist der Grundsatz der Gewaltenteilung auch durch die Thurgauer Staatsverfassung gewährleistet: «Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung». Doch in der Praxis verkommt diese wichtige rechtsstaatliche Garantie zur reinen Makulatur. Exemplarisch zeigt sich dies an den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Fraktionspräsidenten der FDP Thurgau, Dr. jur. Hans Munz. Nebst seiner einflussreichen Tätigkeit im Kantonsrat amtet er als Präsident des Bezirksgerichtes Bischofszell. Daneben führt er eine eigene Anwaltspraxis.

Laut Verfassung des Kantons Thurgau übt der Grosse Rat die oberste Aufsicht des Kantons aus. Als namhaftes Mitglied der Aufsichtsbehörde übt Hans Munz demzufolge die Aufsicht über die kantonalen Gerichte aus. Damit ergeben sich tragische Interessenskonflikte auf Kosten der allgemeinen Verfahrensgarantien und auf Kosten des verfassungsmässigen Rechts auf ein faires Verfahren durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Durch die Tatsache, dass Herr Munz die Thurgauer Justiz beaufsichtigt, wird deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufs Gröbste strapaziert, sobald Entscheide des Gerichtspräsidenten Munz neu beurteilt werden müssen, respektive Beschlüsse gefällt werden, bei welchem Herr Munz das Mandat als Parteivertreter inne hat. De Facto kann kein objektiver Entscheid erwartet werden. Indem das Bezirksgericht Bischofszell sogar Verfahren gegen ihren eigenen Präsidenten beurteilt und dahingehend Entscheide trifft, wird das Recht auf ein faires Verfahren völlig ad absurdum geführt.

Kenner sprechen in diesem Zusammenhang von einem Versagen des Thurgauer Justizsytems. Sie äussern ihre Sorge, Thurgauer Beschwerdeinstanzen könnten nicht mehr frei von Interessenskonflikten urteilen. Doch trotz augenscheinlichem Verfassungsbruch sieht der Kantonsrat kein Handlungsbedarf. Die Erneuerungs- wahlen des Grossen Rates am 06. April 2008 finden unverändert statt. Hans Munz stellt sich als Kandidat der Liste Nr. 02 erneut zur Wahl.

Das gerade Richter und Gesetzgeber keine Notwenigkeit erkennen, sich an elementare verfassungsmässige Grundsätze zu halten, ist besonders stossend. Es kann und darf nicht sein, dass Richter sich selbst beaufsichtigen. Eine neue gesetzliche Regelung drängt sich auf, welche Doppelmandate von Legislative und Judikative verbietet. Was in anderen Kantonen gang und gäbe ist, soll auch für den Kanton Thurgau gelten. Bis dahin sollen Mitglieder des Grossen Rates der Fairness und der Gerechtigkeit zuliebe auf ihre Tätigkeit als Richter verzichten.

Mit freundlichen Grüssen

Michael Handel
KINDEROHNERECHTE.CH

Kinder ohne Rechte